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Satzung des Turn- und Sportvereins Mayen 1886/1914 e.V.

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Dezember 2007

Inhaltsverzeichnis



§ 1 Name, Sitz, Zweck und Struktur des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Mayen 1886/1914 e.V.“ (abgekürzt TuS Mayen e.V.). Der Name des Vereins, dessen Abkürzungen oder seine Embleme dürfen ohne Einwilligung des Präsidiums weder mittelbar noch unmittelbar verwendet werden.
  2. Der TuS Mayen e.V. hat seinen Sitz in Mayen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Andernach eingetragen.
  3. Der Verein fördert den Sport im Sinne der Satzungen des Deutschen Sportbundes und des Landessportbundes Rheinland-Pfalz. Er setzt sich für die Übernahme sozialer Verantwortung und demokratisches Verhalten im organisierten Sport ein. Er ist parteipolitisch neutral. Benachteiligungen von Menschen wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit wirkt er entgegen.
  4. Der Verein bekennt sich zur fairen, gewalt- und manipulationsfreien Sportausübung und ist offen für alle neuen Entwicklungen im Sport.
  5. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den staatlichen und kommunalen Stellen sowie in allen gesellschaftlichen Bereichen und regelt die überfachlichen Angelegenheiten seiner Mitglieder.
  6. Der Verein dient durch die Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der TuS Mayen 1886/1914 e.V. ist ein Vereinsverband.
  8. Der Verein hat folgende Organe:
    • Mitgliederversammlung
    • Präsidium

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    • aktive Mitglieder
    • passive Mitglieder und
    • Ehrenmitglieder
  2. Aktives Mitglied des Vereins kann jeder Sportverein oder Verein werden, dessen Ziel die Förderung des Sports ist (Mitgliedsverein). Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
  3. Der Antrag auf Erwerb der aktiven Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine gültige Satzung beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
  4. Die nachfolgend aufgeführten (bisherigen) Zweigvereine des TuS Mayen e.V. sind aktive Mitglieder:
    • Basketballverein e.V. im TuS Mayen 1886/1914 e.V.
    • Fußballverein TuS Mayen e.V. im TuS Mayen 1886/1914 e.V.
    • Handballverein TuS Mayen e.V. im TuS Mayen 1886/1914 e.V.
    • HC Grün-Weiß-Mayen e.V. im TuS Mayen 1886/1914 e.V.
    • Leichtathletik im TuS Mayen 1886/1914 e.V.
    • Schwimmsportclub im TuS Mayen 1886/1914 e.V.
    • Tanzsportverein Vulcania 01 e.V. im TuS Mayen 1886/1914 e.V.
    • TuS Mayen 1886/1914 e.V. Tennis e.V.
    • Turnverein e.V. im TuS Mayen 1886/1914 e.V.
  5. Passive Mitglieder sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister Mitglied eines Mitgliedsvereins (Nr.4) sind.
  6. Wer sich besonders um den Verein oder um einen Mitgliedsverein verdient gemacht hat, kann auf einstimmigen Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur in derselben Weise entzogen werden.
  7. Mit dem Aufnahmeantrag erklärt sich der Antragsteller einverstanden, dass die erforderlichen persönlichen Mitgliederdaten in der EDV-Vereinsverwaltung erfasst und gespeichert werden. Die gespeicherten Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins genutzt und unterliegen der Beachtung der Datenschutzbestimmungen.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins oder Austritt bzw. Ausschluss des Mitgliedsvereins. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
  2. Die Mitgliedschaft eines passiven Mitglieds endet mit dem Ende seiner Mitgliedschaft im Mitgliedsverein.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben. Der austretende Mitgliedsverein ist nicht mehr zur Führung des Namens Turn- und Sportverein Mayen berechtigt.
  4. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Sie ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß spätestens bis zum 30. September erklärt werden.
  5. Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden, wenn er wiederholt oder schwer gegen die Satzung des Vereins verstößt, seine Ordnungen missachtet oder die Vereinszwecke erheblich gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.

§ 4 Beiträge

Die Mitgliedsvereine sind zur Entrichtung eines jährlichen Beitrags an den Verein verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Näheres kann durch Ordnungen des Vereins geregelt werden.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Die Ausübung des Stimmrechtes erfolgt ausschließlich durch die aktiven Mitglieder.
  2. Die Mitglieder haben das Recht auf ideelle Unterstützung.
  3. Mitglieder sind verpflichtet:
    • Ihre Tätigkeit im Einklang mit den Bestrebungen des Vereins zu halten.
    • Beschlüssen und Ordnungen des Vereins und seiner Organe nachzukommen.
    • Beiträge ordnungsgemäß und fristgerecht abzuführen.
    • Bestands- und andere Erhebungen sowie Anfragen wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu beantworten.
  4. Die Mitgliederrechte ruhen, wenn ein Mitgliedsverein länger als drei Monate mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist.

§ 6 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, können nach vorheriger Anhörung des/der Betroffenen folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis
    2. Ausschluß aus dem Verein
  2. Über Maßregelungen entscheidet das Präsidium.
  3. Maßregelungen sind mit Begründung sowie Rechtsbehelfsbelehrung per Einschreiben auszusprechen.

§ 7 Rechtsbehelf

Gegen Maßregelungen nach § 6 ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Maßregelung bei dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ruhen die Mitgliederrechte.



§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und zwar im ersten Halbjahr.
  2. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es ist zu ihrer Einberufung verpflichtet, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder (§ 2 Nr.1) oder ein aktives Mitglied dies beantragt.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen u. a.:
    • Entgegennahme der Berichte
    • Entlastung des Präsidiums
    • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und der beiden Kassenprüfer(innen)
    • Festsetzung des Beitrages
    • Satzungsänderungen
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium.
  5. Der Termin der Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Einladung zur Versammlung und deren Tagesordnung ist mindestens 2 Wochen vor dem Termin in der "Mayener Stadtzeitung" (amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Mayen) bekannt zu machen.
  6. Die Mitglieder können Anträge stellen. Anträge sind schriftlich mit Begründung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten/bei der Präsidentin des Vereins einzureichen.
  7. Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmt.
  8. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn Zehn von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
  9. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder. Sie werden vertreten durch die in den Satzungen der Mitgliedsvereine bestimmten Vorstände im Sinne des § 26 BGB (BGB-Vorstand). Die Zahl der stimmberechtigten BGB-Vorstände ist begrenzt auf maximal 4 Stimmberechtigte je Mitgliedsverein.

§ 9 Präsidium und Präsident(in)

  1. Das Präsidium besteht aus den 1. Vorsitzenden der Mitgliedsvereine sowie dem/der gewählten Präsidenten/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin. Bei Verhinderung eines 1.Vorsitzenden ist seine Vertretung durch ein anderes BGB-Vorstandsmitglied des Mitgliedsvereins möglich.
  2. In der Mitgliederversammlung wählen die aktiven Mitglieder einen Präsidenten/eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin.
  3. Zum Präsident/zur Präsidentin bzw. zum Vizepräsident/zur Vizepräsidentin kann jedes Mitglied eines Mitgliedsvereins gewählt werden.
  4. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident(in) und der/die Vizepräsident(in). Der Verein kann von beiden einzeln vertreten werden. Im Innenverhältnis besteht die Vertretungsbefugnis nach Satz 2 für den/die Vizepräsidenten(in) nur bei Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin.
  5. Das Präsidium tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.
    Der/die Präsident(in) oder sein/ihre Vertreter/in lädt zu den Präsidiumssitzungen ein. Zwischen dem Tag der Einladung und der Sitzung müssen mindestens 7 Kalendertage liegen. Präsidiumssitzungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Präsidiumsmitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
  6. Das Präsidium ist zuständig für
    • die Vertretung seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit
    • die Aufnahme von Mitgliedsvereinen
    • die Einberufung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung
    • den Erlass von Ordnungen
    • die Erstellung des Rechenschaftsberichts
    • Maßregelungen
    • Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und deren Entziehung
    • die ihm in dieser Satzung und der Geschäfts- und Finanzordnung zugewiesenen sonstigen Angelegenheiten.
  7. Das Präsidium fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (§ 8 Nr.8). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin.
  8. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung zur Präsidiumssitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist das Präsidium unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    Nur ein anwesendes Präsidiumsmitglied kann die Stimme abgeben.
  9. Der/die Präsident/in führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Der/die Vizepräsident/in führt die Kasse des Vereins.
  10. Scheidet der/die Präsident(in) oder der/die Vizepräsident(in) aus dem Amt aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl durchzuführen.
  11. Sonstige Mitglieder des Präsidiums, die aus dem Amt des 1. Vorsitzenden ihres Mitgliedsvereins ausscheiden, scheiden gleichzeitig auch aus dem Präsidium aus. Der neue Vorsitzende des Mitgliedsvereins wird Präsidiumsmitglied.

§ 10 Mitgliedsvereine

  1. Die Mitgliedsvereine haben mindestens folgende Organe:
    • Mitgliederversammlungen
    • Vorstände
  2. Der Zweck eines Mitgliedsvereins darf den Zielen des Vereins (§ 1) nicht entgegenstehen.
  3. Die Mitgliedsvereine dürfen nur Sportarten ausüben, für die ihr Fachverband zuständig ist.
  4. Satzungsänderungen von Mitgliedsvereinen sind dem Verein spätestens 1 Monat nach Beschlussfassung mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedsvereine haben das Präsidium rechtzeitig über bevorstehende Mitgliederversammlungen zu benachrichtigen.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter(in) und von dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist von der jeweiligen Versammlung zu genehmigen.



§ 12 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kassenführung des Vereins wird 2-jährig durch zwei Kassenprüfer/innen überprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
  3. Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig. Präsidiumsmitglieder haben bei der Wahl der Kassenprüfer kein Stimmrecht.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben. Diese werden vom Präsidium beschlossen. Sie bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.



§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Für die Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 8 Nr. 4 und 8.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die als gemeinnützig anerkannten aktiven Mitgliedsvereine zur weiteren Verwendung der Förderung des Sports. Der Anteil dieser Mitgliedsvereine richtet sich nach dem jeweiligen Mitgliederstand zum 31.12. des Vorjahres der Auflösung.
  5. Für den Fall der Auflösung sind der/die Präsident(in) und der/die Vizepräsident(in) zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.
  6. Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluß über das Recht der Namensführung .

Die vorstehende Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. Dezember 2007 genehmigt und beschlossen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.